Bejagung von Haarraubwild mit Nachtsichttechnik

Am 17. Mai 2024 trat eine Änderung des § 11a AVBayJG in Kraft, die bayernweit jagdrechtlich den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria zulässt.

 

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt grundsätzlich das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim

Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Dieses jagdrechtliche Verbot wird für Schwarzwild, dem Raubwild unterfallendes Haarwild und Nutria bayernweit vollständig aufgehoben.

 

In einem Schreiben an die Jagdbehörden wird die Bedeutung der Nachtsichttechnik für sichere,  tierschutzgerechte Schüsse betont: "Durch die Zulassung der Verwendung von Nachsichttechnik bei der Bejagung der in hohem Umfang dämmerungs- und nachtaktiven Tiere wird eine sichere Schussabgabe mit sofortiger Tötungswirkung sichergestellt. Es wird im Sinne des Tierschutzes, der Weidgerechtigkeit und der Sicherheit Verwechslungen und Fehlschüssen aufgrund schlechter Sichtverhältnisse in der Dämmerung und in der Nacht wirksam entgegengewirkt."

Trotz dieser Argumentation ist die Nachtjagd weiterhin nur auf Schwarzwild und Haarraubwild erlaubt.