Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems aus dem "Sicherheitspaket" der Bundesregierung ist am 31.10.2024 in Kraft getreten.
Welche Auswirkungen hat das auf uns Jägerinnen und Jäger?
Es kursieren viele Befürchtungen und Gerüchte. Deshalb haben wir das Bayerische Staatsministerium des Inneren um eine Einordnung gebeten.
Zuverlässigkeitsprüfung (§§ 5 bis 6a WaffG)
Um Extremisten vom Zugang zu legalen Schusswaffen auszuschließen, wird ein Katalog von Staatsschutzdelikten (wie z.B. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 StGB) ergänzt, die auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr die absolute Unzuverlässigkeit des Verurteilten begründen. Berücksichtigt werden nur rechtskräftige Verurteilungen der letzten zehn Jahre.
Zudem wird der Kreis der von den Waffenbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung abzufragenden Behörden erweitert: Wurde bislang nur die örtlich zuständige Polizeidienststelle abgefragt, werden künftig neben einer Stelle der Landespolizei auch Stellen des Bundes einbezogen (Bundespolizei, Zollkriminalamt, im Einzelfall auch das Bundeskriminalamt). Die Eignungsprüfung erstreckt sich auch auf Erkenntnisse von Polizeidienststellen der früher innegehabten Wohnsitze aus den letzten zehn Jahren. Die abgefragten Behörden unterliegen künftig ferner einer Verpflichtung zum Nachbericht, wie sie bislang bereits für die Verfassungsschutzbehörden gilt. Neue Erkenntnisse, die für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung relevant sind, sind damit eigeninitiativ der zuständigen Waffenbehörde zu übermitteln (§ 6a WaffG).
Liegen Tatsachen für eine fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung vor, können die Waffenbehörden künftig nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf die Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit durch den weiteren Umgang eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise auch durch die Waffenbehörde angeordnet werden (§ 46 Abs. 5 WaffG).
Mitteilungspflichten gegenüber den Jagdbehörden (§ 6b WaffG)
Durch den neuen § 6b WaffG wird klargestellt, dass die Waffenbehörden dazu verpflichtet sind, die zuständigen Jagdbehörden unverzüglich zu informieren, wenn ein Jäger nicht mehr zuverlässig oder persönlich geeignet sein sollte. Das entspricht der bayerischen Vollzugspraxis.
Waffen- und Messerverbotszonen (§§ 42 bis 42c WaffG)
Nach § 42 Abs. 4a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 WaffG ist künftig nicht nur das Führen von Waffen, sondern auch von Messern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten. Entsprechend wird die Ermächtigung der Landesregierungen in § 45 Abs. 5 WaffG, durch Rechtsverordnung an kriminalitätsbelasteten Orten das Führen von Waffen zu verbieten, auf Messer erweitert und mit der bisherigen Ermächtigung zur Errichtung von Messerverbotszonen an stark frequentierten Orten (bislang § 42 Abs. 6 WaffG) zusammengeführt; die dortige Einschränkung auf Klingenlängen von mehr als vier Zentimeter entfällt. Außerdem gilt künftig ein gesetzliches Führensverbot von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr.
Von den Waffen- und Messerverboten nach dem Waffengesetz sind Fälle ausgenommen bzw. in der Rechtsverordnung als Ausnahme vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Führen von Waffen mit Ausnahme des kleinen Waffenscheins und bei Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Jagd führen (§ 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 8 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, § 42b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG). Ausgenommen sind ferner das nicht zugriffsbereite Befördern von Messern von einem Ort zum anderen (§ 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 WaffG) sowie jedes Führen eines Messers im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck (§ 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 10 WaffG). Nicht zugriffsbereit ist ein Messer in diesem Sinn, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.
Zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbote erhält die Polizei in § 42c WaffG die Befugnis, Kontrollen von Personen durchzuführen.
Abgabe von neu verbotenen Springmessern
Im Rahmen des gesetzlichen Verbots von Spring- und Fallmessern wird künftig die Ausnahme für Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, auf solche Fälle beschränkt, in denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).
Unerlaubt besessene Springmesser können innerhalb eines Jahres sanktionslos an einen Berechtigten (z.B. Waffenhändler), die zuständige Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle übergeben werden (§ 58 Abs. 24 WaffG).
Anmerkung: Für eine bessere Lesbarkeit haben wir die Verweise auf die konkreten Gesetzpassagen zum Teil gekürzt.