Ab 16. Februar 2023 darf in Feuchtgebieten keine bleihaltige Schrotmunition mehr verwendet werden.
Dier EU hat mit ihrer Änderung der europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) 2021 die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition verboten. Die Übergangszeit läuft am 16. Februar 2023 ab. Dies gilt für den Umkreis von 100 m in Feuchtgebieten. Bei der Jagd darf in diesem Bereich auch keine bleihaltige Munition (mehr als 1% Bleigehalt) mehr mitgeführt werden.
In der herkömmlichen Jagd wird die unklare Definition von Feuchtgebieten und die Problematik mit manchen Ersatzstoffen kritisiert. Der ÖJV Bayern begrüßt ungeachtet dessen diesen überfälligen Schritt. Für bleifreie Büchsenmunition hat sich der ÖJV seit 2002 eingesetzt. Zahlreiche Landesforstbetriebe, z.B. die Bayerischen Staatsforsten (BaySF), sind diesem Schritt inzwischen gefolgt.
Dr. Wolfgang Kornder
(1. Vorsitzender ÖJV Bayern)
Aus dem Schreiben Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten (65a-U8646.1-2011/1-44) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.02.2023 an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
[...] Die angesprochene EU-Verordnung wurde am 25.01.2021 erlassen und ist seit dem 15.02.2021 in Kraft. Sie ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar gültig, muss also nicht in nationales Recht überführt werden. Gemäß der EU-Verordnung ist nach dem 15.02.2023 in den Mitgliedstaaten das Mitführen und die Verwendung von bleihaltiger Munition bei der Jagd in und im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten.
Die EU-Verordnung legt hier für den Begriff „Feuchtgebiete“ folgende Definition zu Grunde:
Gemäß Anhang XVII Ziff. 13 Buchst. a) der EU-Verordnung sind „Feuchtgebiete (…) Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“.
Aus unserer Sicht sollte diese Definition auf funktional wirksame Feuchtlebensräume beschränkt bleiben.
Entwässerte Niedermoore, die rein landwirtschaftlich genutzt werden, sind aus unserer Sicht z. B. nicht durch die o. g. Definition abgedeckt.
Zu nassen bis feuchten Lebensräumen, die definitionsgemäß „Feuchtwiesen, Mooren oder Sumpfgebieten“ entsprechen, gehören nach unserem Verständnis z. B. Moore und Sümpfe mit natürlicher Vegetation, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Pfeifengraswiesen sowie nasse Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder.
Als Gewässer sehen wir natürliche und künstliche Fließ- und Stillgewässer und regelmäßig überflutete Auenbereiche und Talräume an.
Zudem ist der jeweils erforderliche Pufferstreifen um Feuchtgebiete von 100 m zu beachten.
Die Erstellung einer Kulisse ist unsererseits nicht beabsichtigt. In der EU-Verordnung ist dies nicht vorgeschrieben. Da eine definitionsgemäße Ansprache der relevanten Feuchtgebiete den orts- und naturkundigen Jägern auch so möglich sein sollte, halten wir einen derartigen Verwaltungsaufwand für verzichtbar und eine rein deskriptive Auslegung der Definition der EU-VO wie oben für ausreichend.
Der Vollzug der EU-Verordnung durch jagdliche Regelungen fällt in den Zuständigkeitsbereich Ihres Hauses.