Januar 2020
Im Dezember 2019 hat der Bundesrat einer Novellierung des Waffenrechts zugestimmt. Der genaue Wortlaut ist bis heute noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, daher sind alle bislang
erfolgten Berichte und Auslegungen mit Vorsicht zu genießen. Auch die hier gelisteten Punkte nennt der ÖJV Bayern nur unter Vorbehalt.
Die Reform wird Auswirkungen für Jäger, Sportschützen und auch für Hersteller, Händler und Büchsenmacher haben.
• (Jagd-) Messer in Verbotszonen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 4 Zentimetern in manchen Gebieten zu verbieten (
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Jugendeinrichtungen)
Für Jäger und andere definierte Gruppen wie Handwerker ist eine Ausnahme vom Verbot vorzusehen.
• Schalldämpfer
Der waffenrechtliche Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen soll für Jäger endlich bundesweit geregelt und erlaubt werden: Erwerb auf Jagdschein, ohne Voreintrag in die WBK, aber mit Meldung an
die Behörde und Eintragung in die WBK wie bei Gewehren. Achtung: Verboten bleibt die Nutzung von Schalldämpfern auf Gewehren mit Randfeuerzündung (Kleinkaliber)!
Achtung: noch sind Schalldämpfer in einigen Landesjagdgesetzen (auch Bayern) verboten. Hier muss der Jäger wie bisher eine Ausnahmegenehmigung bei der Jagdbehörde einholen.
• Nachtsichttechnik
Jägern soll „der Umgang“ mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen erlaubt werden. Es bleiben in den Ländern weiterhin die jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen gültig. Details dazu,
welche Art von Technik (Wärmebild / Restlichtverstärker, Anbau oder Vorsatz) wie genau erlaubt werden wird, können erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes und der Analyse des Textes gegeben
werden.
• Anzeigepflichten
Wird eine Waffe erworben / überlassen müssen der Behörde bald mehr Daten gemeldet werden. Auch die befristete Überlassung (z.B. an Büchsenmacher zur Reparatur) dürfte zu melden sein: Händler und
Büchsenmacher werden wohl den Behörden elektronisch melden, wenn ihnen Waffen übergeben wurden. Diese organisatorische Mehrarbeit kann besonders kleinere Firmen stark belasten und zu höheren
Kosten führen.
• Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern
Neuerdings wird es auch eine Regelabfrage beim Bundesverfassungsschutz geben, ob es von dort Bedenken über die Verfassungstreue des Antragsstellers gibt.
• neue Definition der „wesentlichen Teile“ einer Schusswaffe
mehr Teile werden wohl wesentlich, sind mit der Seriennummer zu versehen und müssen in ein Dokument (Waffenbesitzkarte) eingetragen werden.
• Reglementierung von Waffen und Magazinen
Vorab: es wird Ausnahmegenehmigungen für schon im Besitz befindliche Gegenstände geben (Altbestandsschutz).
Verboten werden wohl Magazine für Pistolen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können und Magazine für Gewehre (auch Repetierer), welche mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Wahrscheinlich
werden auch Gewehre mit fest eingebautem Magazin, welches mehr als 10 Patronen aufnehmen kann (z.B. manche Unterhebelbüchsen, manche Kleinkaliberbüchsen), verboten.
Sportschützen müssen wie bisher das Bedürfnis zum Erwerb nachweisen ( vor dem Erwerb über 1 Jahr einmal pro Monat im Verein mit einer Waffe trainieren), neuerdings müssen sie das Bedürfnis zum Besitz nachweisen, jeweils für Lang- und Kurzwaffe, über den Nachweis von Trainings, einmal pro Quartal oder sechs mal in 12 Monaten.