2013
Unanfechtbares Gerichtsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) München 19. Senat, (Beschluss vom 30.01.2013, 19 AE 12.2123 § 123 VwGO) zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (GK) vom 26. Juli 2012 (Herrmann, Nr. 9300/07)
Einstweilige Verfügung:
Aus ethischen Gründen sind …
„I.1 Die Vorschriften betreffend die Rechte und Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung von Grundeigentümerbefugnissen und des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft und aus der diesbezüglichen Mitgliedschaft des Grundeigentümers für die Beteiligten ergeben, sind ab dem 1. April 2013 – unter der Maßgabe möglicher Einschränkungen zur Verwirklichung von Allgemeininteressen (vgl. Nr. 3 der Gründe) - hinsichtlich des Antragstellers und des Grundstücks Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... vorläufig nicht anzuwenden.
I.2 Die Vorschriften über die Wildfolge sind vorläufig mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche, zum Erlegen und zur
Versorgung des krankgeschossenen Wilds auch dann besteht, wenn dieses für einen sicheren Schuss nicht erreichbar ist und wenn es nicht in Sichtweite von der Grenze verendet, sowie dass das
Wildbret und die Erinnerungsstücke stets dem Jagdausübenden gehören, es sei denn, der Antragsteller macht unverzüglich den Anspruch nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayJG geltend.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.“
(Hervorhebungen sind redaktionell)
Quelle mit differenzierter Begründung: http://www.gesetze-bayern.de/