Abschussplan für Rehwild


2016

Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09.03.2016 - M 7 K 14.1557

 

Inhalt:
Ein Pächter eines Gemeinschaftsjagdrevieres hat gegen die Festsetzung des Abschussplanes geklagt. Im Forstlichen Gutachten (2012) wurde die Verbissbelastung innerhalb der Hegegemeinschaft zusammenfassend als „tragbar“ eingestuft und die Empfehlung ausgesprochen den Ist-Abschuss beizubehalten. Die ergänzende Revierweise Aussage kommt bei der Wertung der Verbisssituation jedoch zu dem Ergebnis „deutlich zu hoch“ bei gleichbleibender Tendenz. Die zuständige Untere Jagdbehörde hat daraufhin den Abschussplan für das Revier erhöht. Die Revierinhaber haben dagegen geklagt. Die Klage wurde in weiten Teilen abgewiesen und ein erhöhter Abschussplan wurde festegelegt.
Der Waldumbau durch vermehrte Pflanzung von Laubhölzern oder anderer verbissgefährdeter Baumarten verfolgt ökologischen Zwecken und ist bei der Abschussplanung zu berücksichtigen. Eine Abschusserhöhung ist geeignet, eine zu hohe Verbissbelastung zu reduzieren. Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung ist dabei der Ausgangspunkt und die Grundlage jeglicher Abschussplanung. Dabei steht der Unteren Jagdbehörde kein Ermessen und auch keine gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ergänzende Revierweise Aussage wurde bei der Abschussplanfestsetzung berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 06.02.2017 (19 ZB 16.1026) die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

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Gesamtfassung - Abschussplan für Rehwild
VG München, Urteil v. 09.03.2016 – M 7 K 14.1557
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