2016
Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09.03.2016 - M 7 K 14.1557
Inhalt:
Ein Pächter eines Gemeinschaftsjagdrevieres hat gegen die Festsetzung des Abschussplanes geklagt. Im Forstlichen Gutachten (2012) wurde die Verbissbelastung
innerhalb der Hegegemeinschaft zusammenfassend als „tragbar“ eingestuft und die Empfehlung ausgesprochen den Ist-Abschuss beizubehalten. Die ergänzende Revierweise Aussage kommt bei der Wertung
der Verbisssituation jedoch zu dem Ergebnis „deutlich zu hoch“ bei gleichbleibender Tendenz. Die zuständige Untere Jagdbehörde hat daraufhin den Abschussplan für das Revier erhöht. Die
Revierinhaber haben dagegen geklagt. Die Klage wurde in weiten Teilen abgewiesen und ein erhöhter Abschussplan wurde festegelegt.
Der Waldumbau durch vermehrte Pflanzung von Laubhölzern oder anderer verbissgefährdeter Baumarten verfolgt ökologischen Zwecken und ist bei der Abschussplanung zu berücksichtigen. Eine
Abschusserhöhung ist geeignet, eine zu hohe Verbissbelastung zu reduzieren. Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung ist dabei der Ausgangspunkt und die Grundlage jeglicher
Abschussplanung. Dabei steht der Unteren Jagdbehörde kein Ermessen und auch keine gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ergänzende Revierweise Aussage wurde bei der
Abschussplanfestsetzung berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 06.02.2017 (19 ZB 16.1026) die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.