Um die Jagd verantwortungsvoll und für alle Beteiligten zufriedenstellend ausführen zu können, das heißt, den Verbiss im Wald und den Wildschaden auf dem Feld so gering wie möglich zu halten, ist
es für viele Jagdpächter, Eigenjagden und auch eigenbewirtschaftete Gemeinschaftsjagdreviere ein praktikabler Weg Jagderlaubnisscheine auszustellen. Revierlose Jäger bekommen dadurch die
Möglichkeit sich ohne jahrelange Bindung jagdlich engagieren zu können.
Jagderlaubnisscheine sind Verträge, die der Inhaber des Jagdausübungsrechts mit einem Erlaubnisnehmer abschließt. Die Jagderlaubnisscheine haben keine vorgeschriebene Form, es sind Verträge, die
Privatpersonen miteinander abschließen. Auch bei der Gestaltung des Inhalts gibt es kaum Vorgaben. Das ist auch gut so, denn die Vereinbarungen sollten so gut wie möglich den örtlichen
Gegebenheiten angepasst werden. Gerade Vereinbarungen zur Wildabnahme bzw. zur Wildfreigabe können von Revier zu Revier anders gestaltet werden. Dazu unten mehr.
Einige grundsätzliche rechtliche Hinweise müssen jedoch beachtet werden:
- Eine Jagderlaubnis muss grundsätzlich von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden (durch Unterschrift). Das heißt von allen Jagdpächtern, Eigenjagdbesitzern oder bei
Eigenbewirtschaftungen, zusätzlich zum angestellten Jäger, auch vom Jagdvorstand.
- Der Erlaubnisnehmer muss den Jagderlaubnisschein – neben dem Jagdschein – bei der Ausübung der Jagd mit sich führen (Art. 17 Abs.2 BayJG) und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (Art. 41
u.42 BayJG) vorzeigen.
- Wenn im Pachtvertrag Regelungen zu Jagderlaubnisscheinen gemacht wurden, sind diese einzuhalten.
- Aus dem Jagderlaubnisschein muss hervorgehen,
- welche Person (Wer darf jagen?) berechtigt wird
- in welchem Revier auf welchen Jagdflächen (Wo darf gejagt werden?)
- in welchem Zeitraum (Wann darf gejagt werden?) jagen darf.
- Zudem können Einschränkungen bei der Freigabe – Wildarten und Anzahl – vereinbart werden (Was darf bejagt werden?).
- Es gibt entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine.
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Entgeltliche Jagderlaubnisscheine müssen ab einer Laufzeit von über einem Jahr der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§9 Abs.1 AVBayJG). Die Flächen werden auf die Pachthöchstfläche
(Art. 16 BayJG) angerechnet und auch die Pächterhöchstzahl (Art. 15 BayJG) wird eingetragen.
- Dem Jagderlaubnisscheinnehmer kann der Jagdschutz übertragen werden.
- Sämtliche Inhalte und Vereinbarungen des Jagderlaubnisscheins dürfen nicht im Widerspruch zu rechtlichen Normen stehen.
(Ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit!)
Die folgenden Punkte sind Beispiele für zusätzliche Vereinbarungen bei einem Jagderlaubnisschein. Sie können an die Revierverhältnisse angepasst werden. Diese Auflistung wird von
uns laufend erweitert und dient als „Ideensammlung“ und Hilfe bei der Erstellung eines Jagderlaubnisscheines:
- Jagdliche Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Sicherheit zu überprüfen und werden auf eigene Gefahr genutzt
- Das Erstellen von Reviereinrichtungen nach UVV Jagd ist ausdrücklich erwünscht (Anmerkung: für jeden oder jeden zweiten gebauten Sitz/ Leiter/ Kanzel o.ä. gibt es zum Beispiel ein Reh zur
Eigenverwertung kostenfrei.)
- Die Mithilfe bei stattfindenden Drückjagden (Organisation und Durchführung) ist ausdrücklich erwünscht. (Anmerkung: evtl. ähnliche Regelung wie beim Bau von Reviereinrichtungen)
- Folgende Wildarten sollen unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Schonzeiten, Muttertierschutz, etc.) erlegt werden (Mindestabschuss-Soll)
Rotwild ... Hirsche ... Alttiere/Schmaltiere ...Kälber
Schwarzwild unbegrenzt
Rehwild ...Böcke Geißen/Schmalrehe ...Kitze
usw.
(Anmerkung: hier ist folgende Zusatzregelung denkbar: Weitere Stücke können nach Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des Abschussplanes erlegt werden. Das freigegebene Wild
kann wie folgt gegenseitig aufgerechnet werden: jederzeit Jüngere/ Schwächere statt Ältere/ Stärkere; weiblich statt männlich)
- Pflichttrophäen sind für die jährliche Pflichthegeschau bis … abzugeben. (Anmerkung: zB. bis 1.März)
- Der Jagderlaubnisschein kann bei Verstößen gegen den Vertrag fristlos gekündigt werden.
- Abschussmeldungen sind binnen 24 Stunden dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. (Anmerkung: telefonisch (Anrufbeantworter genügt), mobil (SMS oder whatsapp) oder per Email)
- Die Mithilfe bei der Fütterung in evtl. festgesetzten Notzeiten ist in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten erwünscht.
- Das erlegte Wild ist unverzüglich zu versorgen und im aufgebrochenen Zustand zu folgender Sammelstelle zu verbringen ...
- Kann beschossenes Wild nicht aufgefunden werden, muss der Jagdausübungsberechtigte verständigt werden. Dieser veranlasst eine Nachsuche mit einem brauchbaren Hund.
- Eigenverwertung zu den marktüblichen Preisen nach Absprache
- Jegliche Schwarzwildfütterung, auch -kirrung ist untersagt!
- Rotwild außerhalb der ausgewiesenen Rotwildgebiete darf erlegt werden.
- Rehwildkirrungen nur nach Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten
- Der Abschuss von Katzen und Hunden ist untersagt.
- Das noch schusswarme Stück ist dem Jagdausübungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten vorzuzeigen.
- Schwer krankes Wild ist gem. § 22a Abs. 1 BJagdG unverzüglich zu erlegen.
- Der Erlaubnisnehmer ist berechtigt, für den öffentlichen Verkehr gesperrte Forstwege im Jagdrevier zu benutzen. (Anmerkung: Das muss natürlich erst mit dem Eigentümer der Wege
(Privatpersonen, Gemeinde, Staatsforst, etc.) abgesprochen werden. Generelle Fahrverbote müssen eingehalten werden)
- Der Erlaubnisnehmer verpflichtet sich, bei der Versorgung von erlegtem Wild Plastik- oder Einmalhandschuhe zu verwenden.